Lässt die BAST forschen zur Behinderung des freien Wettbewerbs?

Autor: Heinz Georg Hiekmann
Datum: 10.04.2012

Lässt die BAST forschen zur Behinderung des freien Wettbewerbs?

Um den Willen des BMVBS und der Ländervertreter um- und durchzusetzen wurden Verwaltungsaufgaben kurzerhand in ein Forschungsprojekt übertragen und freihändig (ohne Ausschreibung) die Haus- und Hofberater der BAST beauftragt die TL-SP 99 zweckdienlich zu überarbeiten. Die hohe Anzahl der Besucher lässt auf das Interesse und die Wichtigkeit des Vorgangs für die Straßenausstatter für passive Sicherheit schließen.
Auf der Homepage der BAST sind Forschungsprojekte beschrieben die über die Arbeiten der BAST informieren sollen. So ist auch die folgende Beschreibung zum Thema zu finden:     „Einsatzfreigabeverfahren für Rückhaltesysteme (6409008) Am 1.1.2011 endet die Übergangsperiode der DIN EN 1317. Ab diesem Datum dürfen in Europa nur noch CE-gekennzeichnete Fahrzeug-Rückhaltesysteme (FRS) gehandelt werden. Die RPS 2009, die den Einsatz von FRS in Deutschland regeln, verfolgen den Gedanken der vollständigen Systemneutralität und fordern den Einsatz nach DIN EN 1317 geprüfter Systeme. Dies bedeutet, dass nicht mehr nur frei verfügbare Systeme, sondern auch zunehmend neue patentrechtlich geschützte Systeme eingesetzt werden können. Neben den RPS müssen auch die zugehörigen TL und ZTV angepasst und Übergangslösungen geschaffen werden. Darüber hinaus müssen auch weiterhin Anforderungen aus dem Baukastensystem auf neue Systeme übertragen werden. Da eine kurzfristige Überarbeitung der TL und ZTV für FRS nicht umsetzbar ist und dieses Vorgehen nur zum Teil die Probleme bei den Ausschreibungen und Vergaben von Fahrzeug-Rückhaltesystemen nach den neuen RPS bei den Auftragsverwaltungen löst, soll ein Einsatzfreigabeverfahren für Fahrzeug-Rückhaltesysteme in Deutschland etabliert werden. Das Einsatzfreigabeverfahren dient dazu, dass eine bundeseinheitliche Vorauswahl der einsetzbaren Fahrzeug-Rückhaltesysteme durch die BASt erfolgt. Hierbei werden zum Beispiel Anforderungen an die Systeme, die bisher in den TL enthalten waren, berücksichtigt. Es sollen dann nur solche Systeme zum Einsatz kommen, für die eine Einsatzfreigabe für Deutschland für die jeweilige Verwendung vorliegt.“
Dem ist sachlich nicht hinzu zu fügen, außer, dass der vom BMVBS eingeschlagene Weg keine Lösung ist, sondern selbst zum Problem geworden ist, weil der freie Wettbewerb in Deutschland und Europa behindert wird. Längst ist das im Tagesgeschäft offensichtlich geworden, dass das BMVBS seinen Verpflichtungen aus europäischen Gemeinschaftsrecht nicht nachkommt und die Verwaltung mit ständigen neuen Streitpunkten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer konfrontiert. Anstatt Klarheit für alle Beteiligten herzustellen wurde ein Chaos geschaffen welches zu Streit und Rechtstreit führt, wie neben dem Beispiel Einsatzfreigabe nun auch an der TL-FRS zu belegen ist.
Mit dem Entwurf der TL-FRS (Stand 28.03.2012) manifestiert sich Trotz und Hilflosigkeit der Zuständigen mit neuen (20 Jahre bekannte) Situationen umzugehen. Das Ergebnis des Forschungsauftrags stellt sich nun in einem mit Fleißarbeit zusammengeschrieben Berichts als „Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Fahrzeug-Rückhaltesysteme“ kurz TL-FRS da.
Mit einem vielversprechen Inhaltverzeichnis zu Allgemeinen Anforderungen, Anforderungen an Stahl und Beton sowie speziellen Anforderungen werden die Erwartungen geweckt. Aber schon beim Durchlesen der Begriffsbestimmung ahnt man, dass die folgenden Kapitel den „Willen“ der BAST und nicht ein Arbeitspapier vertragliche Zusammenarbeit wiedergibt. Durch die Anwendung von nicht aktuellen Begriffen ist nicht immer eindeutig was die TL-FRS regelt weil diese nun im Widerspruch zu gültigen Normen (wie EN1317ff, ISO 9001ff) und Richtlinien (wie RPS 2009) steht.
Unkritisch und/oder unwissend wurden Texte aus älteren Regelwerken praxisfremd  zusammengestellt. Klar wird nur was die BAST denkt was sie will. Wie das Beispiel der Wareneingangsprüfungen zeigt. Dort sollen die Zuständigkeiten der Auftraggeber auf Kosten der Auftragnehmer auf diese abgewälzt werden.
Der Anwendungsbereich der TL-FRS für Fertigung und Lieferung von Bauteilen von Fahrzeugrückhaltesystemen an öffentlichen Verkehrsflächen greift einseitig durch Gebote und Verbote der Auftraggeber in die alleineige Gestaltungsbefugnis und Verantwortungsbereiche von Herstellern und Auftragnehmern ein.
Dabei wird keine eindeutige Trennung sichergestellt zwischen dem Prüfen von Produkten und Überwachen von Prozessen. In einem wirren Hin und Her wird versucht  der Wille der BAST auf Rechte und Pflichte der Hersteller zu übertragen.
Zuständigkeiten und Befugnisse der Bauteilprüfung und Nachweisdokumentation (z.B. Güte- und Prüfbestimmung der RAL-RG 620) darf nicht mit der Verantwortung für Organisationsstrukturen und  -prozesse (Organisationshaftung, Produkthaftung, ISO 9001ff) vermischt werden. Offen ist welche Dokumente und Normverweise verbindlich in die TL-FRS eingearbeitet werden. Auftragnehmern ist davon abzuraten den Willen der BAST in Form solch unklarer Vereinbarungen vertraglich zu akzeptieren. 
Im vorliegenden Entwurf wird versucht eigenverantwortliche Herstellerpflichten (wie durch QM-System mit Prozessen und Regelungen) zu beeinflussen,  unlautere Wettbewerbsstrukturen zu schaffen und Europäische Normen wie die EN1317 zu ergänzen oder zu umgehen. Diese TL-FRS kann so nicht akzeptiert werden und muss grundsätzlich unter Berücksichtigung der Ausgewogenheit von praktikablen, technischen, wirtschaftlichen und  rechtlichen Interessen für Auftraggeber und Auftragnehmer überarbeit werden. Dabei sollte auch der Wille der BAST unter Berücksichtigung des Machbaren einfließen.  Einfacher wäre, einfach den Willen der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen und das CE-Zeichen für die Konformität von Fahrzeugrückhaltesystemen vertraglich umzusetzen, da haben die Hersteller sowohl die Verantwortung für die Fertigung der Bauteile als auch für Lieferungen und Leistungen der Systeme.