„O-BAST is!“

Autor: Heinz Georg Hiekmann
Datum: 11.10.2016

„O-BAST is!“

In Ordnung oder „Okay“ lautet auf bayrischer Mundart „BAST scho“. „BASTa“ soll einen Schluss setzen und bringt zu Ausdruck dass „etwas genug ist oder reicht“.  Beides hat man sich wohl in der Behörde der „Bundesanstalt für Straßenwesen (kurz BAST)“ zu eigengemacht. Mit einer Art „BAST scho“ mit „BASTa-Politik“ für Fahrzeugrückhaltesysteme haben BAST-Mitarbeiter willkürlich abschließend Fakten geschaffen und dabei versucht den Eindruck zu erwecken, es sei alles rechtens und in Ordnung. Durch die BAST-Politik ist zu beobachten, dass Fahrzeugrückhaltesysteme als passive Schutzeinrichtungen an deutschen Straßen und Autobahnen jeden Tag ein bisschen schlechter werden. Es kann auch hinterfragt werden ob dies Vorgehen Behördenwillkür darstellt oder Amtsdelikte vermutet werden können. Veraltete Stahlschutzplankensysteme die seit über 30 oder 40 Jahren Ihre Dienste als passive Schutzeinrichtungen tun wurden nicht den jeweils gültigen Richtlinien für passive Schutzeinrichtungen (kurz RPS) angepasst. Dabei hat das OLG Celle schon 1989 in seinem Urteil 9U 65/89 die Pflicht zur Umsetzung von Richtlinien in angemessener Zeit festgestellt. Somit entsprechen viele passive Schutzeinrichtungen nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik gefährden Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern. Zuständige Vertreter der Behörden der Straßenbauverwaltung verweisen auf Personalmangen und knappe Mittel für Fahrzeugrückhaltesysteme. Dabei hat der Bundesgerichthof schon 2007 in seinem Urteil III ZR 302/05 Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Verzögerung beim Handeln einer Behörde festgestellt Nach der Veröffentlichung der „Einsatzkriterien für Betonschutzwänden“ (BAST Bericht 112 von 2004) wurden besonders in den letzten 10 Jahren Betonschutzwände an  deutschen Straßen und Autobahnen gebaut, die nachweislich eine erhöhte Gefährdung für Leib und Leben für von der Fahrbahn abkommende Verkehrsteilnehmer darstellen. Die veröffentlichen Studien von Prof. Steinauer wurden noch im selben Erscheinungsjahr widerlegt und kann als wissenschaftlich unseriös betrachtet werden. Studie wurde eingestellt, aber nie von der BAST richtiggestellt. Solche Betonschutzwände, die auch im Sinne der Bauproduktenverordnung als unbrauchbare Fahrzeugrückhaltesysteme betrachtet werden können, haben zu erheblicher Verschwendung von Steuermitteln geführt. Auch hat sich gezeigt, dass die gemäß Bauproduktenverordnung geforderte Standsicherheit bezweifelt werden kann. Schon nach kurzer Zeit treten augenscheinliche Risse und Bruchstellen auf, die nur mit erheblichen Aufwand (Millionen Euro Steuergelder) an Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beseitigt werden können. Eine Verbesserung des passiven Schutzes für von der Fahrbahn abkommende Verkehrsteilnehmer kann bezweifelt werden, wie Tests an solchen „aufgehübschten“ Betonschutzwänden zeigten. An deutschen Autobahnen stehen hunderte Kilometer hinterfüllte Betonkonstruktionen als Stützwände und/oder sogenannte „Pflanztröge“ im Mittelstreifen. Solche starren Konstruktionen stellen eine Erhöhte Gefährdung für von der Fahrbahn abkommende Verkehrsteilnehmer beim Aufprall dar. Tests gemäß Europäischer Norm für Fahrzeugrückhaltesysteme (EN1317ff) haben dies eindrucksvoll verdeutlicht. Ein allgemeines Bewusstsein für Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten können bezweifelt werden. Die vom zuständigen Bundesministerium, heute BMVI genannt, eingeführten Richtlinien für Fahrzeugrückhaltesysteme (RPS-FRS 2009) billigen den streckenweisen für Leib und Leben gefährlichen Zustand und gelten nun nur für zukünftige neue Maßnahmen. Mit Allgemeinem Rundschreiben ARS Nr.28/2010 wurde zusammen mit der RPS-FRS die Auftragsverwaltung BAST mit Erstellung eines sogenannten Einsatzfreigabeverfahrens beauftragt. Hier werden nach willkürlichen Regeln Fahrzeugrückhaltesysteme für den Einsatz in Deutschland „freigegeben“. Die EU-Kommission, deutsche Gerichte und Vergabeprüfstellen haben zwischenzeitlich die Unzulässigkeit der sogenannten Einsatzfreigabeliste bestätigt. Es wurden EU-Vertragsrechte verletzt. Darüber hinaus wurde von der BAST durch Behördenwillkür Hersteller und Fahrzeugrückhaltesysteme nicht gleichbehandelt sondern der Eindruck erweckt dass Fahrzeugrückhaltesysteme aus Stahl und Beton gleichwertig sind. Schlimmer noch, es wurden unbrauchbare Fahrzeugrückhaltesysteme als angeblich technisch brauchbare Lösungen freigegeben und veröffentlicht. Einzelne gelistet Fahrzeugrückhaltesysteme erfüllen nicht einmal die selbstbestimmten BAST-Anforderungen oder können technisch als nicht vergleichbar erachtet werden. Gemäß Aussage von Mittarbeiter der Auftragsverwaltung BAST trägt man aber dafür ohnehin keinerlei Verantwortung. Die Auftraggeber und Auftragnehmer sind letztendlich ausschließlich selbst verantwortlich für die Fahrzeugrückhaltesysteme die Sie einsetzen und/oder herstellen. So hat die BAST als wissenschaftliche, technische Beratung der Straßenbaubehörden eine rechtlich unverbindliche bürokratische Einsatzfreigabeliste geschaffen, für deren Anwendung der Anwender selbst verantwortlich ist. Wer letztendlich verantwortlich dafür ist, dass sich seit Jahren offensichtlich täglich der passive Schutz und Straßen und Autobahnen für von der Fahrbahn abkommende Verkehrsteilnehmer verschlechtert, ist nicht abschließend abgeleitet und bewiesen. Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit, trotz erheblicher Steuergeldverschwendung, ist allerdings auch nicht festzustellen. Haftungsansprüche möglicher Geschädigter, Verletzter oder gar Toter lassen sich erst durch den Zusammenhang von den gemachten Fehlern und einem daraus entstanden Schaden ableiten. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Entwicklung möglicherweise in Verbindung mit Behördenwillkür oder Amtsdelikten und der damit im Zusammenhang stehender Amtsgeschäfte steht. Aus Sicht der Bundesanstalt für Straßenwesen, die für solche Missstände nach eigener Aussage keinerlei Verantwortung trägt scheint nach bayrischer Mundart die Meinung zu herrschen: „BAST scho! und BASTa!“. Jedoch mögliche Amtsdelikte können die Amtsträger der Straßenbaubehörden betreffen. Sie haften vor Ort für den baulichen Zustand der passiven Schutzeinrichtungen also den Fahrzeugrückhaltesystemen zum Schutz von der Fahrbahn abkommender Verkehrsteilnehmer. (Als Amtsdelikte werden allgemein solche Straftaten bezeichnet, die durch einen Amtsträger der öffentlichen Verwaltung bei Vornahme oder Unterlassung von Amtsgeschäften (im Dienst) begangen wurden. Amtsträger sollen ihr Amt unter anderem unparteiisch, ehrlich, anständig und ohne persönliche Vorteile erfüllen. Amtsträger sind selbstverständlich auch an die verfassungsmäßige Ordnung sowie an Gesetz und Recht gebunden)