Vorschrift Anpralldämpfer
(1)
Anpralldämpfer und eventuell nachfolgende Schutzeinrichtungen sind funktionsgerecht miteinander zu verbinden, dass sich die Funktionseigenschaften (u.a. Zugbandwirkung der Schutzeinrichtung, passive Sicherheit der Anfangs- und Endkonstruktion, Kraftübertragung) wechselseitig nicht negativ beeinflussen. Die Funktionseigenschaften der so angeschlossenen Systeme sind, von der Anfangs- und Endkonstruktion ausgehend, vom Hersteller der Anfangs- und Endkonstruktion nachzuweisen.
(2)
Das Leistungsvermögen von Anpralldämpfern wird gemäß der DIN EN 1317 – 3 nach den Kriterien
- Leistungsstufe/Geschwindigkeitsklasse,
- Klasse der dauerhaften seitlichen Verschiebung,
- Klasse des Zurückhaltungsbereiches,
- Anprallheftigkeitsstufe
unterschieden.
(3)
Es sind nur zurückleitende Anpralldämpfer einzusetzen.
(4)
Die Anforderungen an die Leistungsstufen zurückleitender Anpralldämpfer sind in der Tabelle 3 festgelegt.
(5)
Die Klasse der dauerhaften seitlichen Verschiebung (Mindestanforderung D8) und die Klasse des Zurückleitungsbereiches (Mindestanforderung Z4) sind im Prüfbericht angegeben und die Anforderungen werden aufgrund der örtlichen Situationen festgelegt. Die Klasse der dauerhaften seitlich Verschiebung ist so zu wählen, dass der deformierte Anpralldämpfer maximal bis zum inneren Rand der Markierung (Zeichen 295 StVO) reicht.
(6)
Die Geometrie der örtlichen Situation bestimmt die zu wählende Form von Anpralldämpfern (z.B. parallel, trapezförmig).
(7)
Die Anprallheftigkeitsstufe A stellt für die Insassen eines von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeuges eine geringere Belastung dar als die Anprallheftigkeitsstufe B. Sie soll bei vergleichbaren Umständen bevorzugt eingesetzt werden.


