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Vorschrift Schutzeinrichtung

Das Leistungsvermögen von Schutzeinrichtungen wird Gemäß der DIN EN 1317 – 2 nach den drei wesentlichen Kriterien

  • Aufhaltestufe,
  • Wirkungsbereichsklasse,
  • Anprallheftigkeisstufe

unterschieden.

 

(2)

Die erforderliche Aufhaltestufe hängt von den Einsatzkriterien ab und ist im Abschnitt 3 geregelt.

 

(3)

Die maximale Wirkungsbereichsklasse hängt von der örtlichen Situation ab und ist im Abschnitt 3 geregelt.

 

(4)

Die Anprallheftigkeitsstufe A stellt für die Insassen eines von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeuges eine geringere Belastung dar als die Anprallheftigkeitsstufe B und wird bei vergleichbaren Umständen bevorzugt. An besonders gefährlichen Stellen, an denen das Aufhalten eines von der Fahrbahn abkommenden Fahrzeuges (z.B. eines Schwerverkehrfahrzeuges) von vorrangiger Bedeutung ist, kann eine Schutzeinrichtung der Anprallheftigkeitsstufe C, die die höchste Belastung für die Fahrzeuginsassen darstellt, gewählt werden.

 

(5)

Im Abschnitt 3 werden ferner die Eingangsgrößen zur Bestimmung der erforderlichen Längen und Schutzeinrichtungen behandelt.

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