Zusatzeinrichtungen
(1)
Zusatzeinrichtungen an Fahrzeug-Rückhaltesystemen sind z.B.
- Geländer,
- Blendschutzeinrichtungen,
- Schilderpfosten
- Verkehrseinrichtungen.
(2)
Zusatzeinrichtungen dürfen die Wirkungsweise der Fahrzeug-Rückhaltesysteme nicht beeinträchtigen. Außerdem dürfen Zusatzeinrichtungen selber keine Gefahr für Fahrzeuginsassen oder Dritte verursachen. Kann dies nicht ausgeschlossen werden, ist die Prüfung des Gesamtsystems nach der DIN EN 1317 erforderlich. Zusatzeinrichtungen, die als Teil von Fahrzeug-Rückhaltesystemen wirken sollen (z.B. Geländer), müssen stets nach der DIN EN 1317 – 2 als Gesamtsystem geprüft sein.
